§ 1396 ABGB
Zur Auslegung eines Drittschuldneranerkenntnisses. Nur ein konstitutives Anerkenntnis führt zum Einredeausschluß.
§ 1396 ABGB
Zur Auslegung eines Drittschuldneranerkenntnisses. Nur ein konstitutives Anerkenntnis führt zum Einredeausschluß.