§§ 14, 22 DevG
§§ 877, 879, 1437 ABGB
Wird einem von mehreren gesamtschuldnerischen Kreditnehmern die devisenbehördliche Genehmigung erteilt, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Kreditgeschäftes jedenfalls dann auch auf die übrigen Kreditnehmer, wenn ein gemeinschaftlicher Finanzierungszweck vorliegt. Wer auf Grund eines mangels Bewilligung bloß schwebend wirksamen Vertrages geleistet hat, darf seine Leistung schon vor Erteilung der Bewilligung zurückfordern, wenn sie ihm schon auf Grund des Vertrages gebühren würde.