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Zur devisenrechtlichen Genehmigung bei gesamtschuldnerischen Kreditnehmern und zur Rückforderung bei Fehlen einer Bewilligung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1991/267ÖBA 1991, 220 Heft 3 v. 1.3.1991

§§ 14, 22 DevG

§§ 877, 879, 1437 ABGB

Wird einem von mehreren gesamtschuldnerischen Kreditnehmern die devisenbehördliche Genehmigung erteilt, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Kreditgeschäftes jedenfalls dann auch auf die übrigen Kreditnehmer, wenn ein gemeinschaftlicher Finanzierungszweck vorliegt. Wer auf Grund eines mangels Bewilligung bloß schwebend wirksamen Vertrages geleistet hat, darf seine Leistung schon vor Erteilung der Bewilligung zurückfordern, wenn sie ihm schon auf Grund des Vertrages gebühren würde.

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