Aufhebung der Feilbietungsordnung für das Land Wien. Die Durchführung öffentlicher Versteigerungen kann ohne Bewilligung und Überwachung bei Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs erfolgen
RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenDr. Louis ForamittiÖBA 1991/11ÖBA 1991, 765 Heft 10 v. 1.10.1991