§§ 30, 31 KO
Ein Pfandgläubiger mit hinreichender Deckung der Pfandforderung im (Rest-)Wert der Pfandsache ist nicht Konkursgläubiger. Die Tilgung der Darlehensschuld des Gemeinschuldners durch den Erwerber eines Teiles der Pfandsache im Rahmen der Pfanddeckung ist anfechtungsfest.