§§ 863, 983 ff ABGB
Bereitstellungszinsen sind nur bei entsprechender Vereinbarung zu zahlen. Der konkludente Abschluß von Verträgen zwischen Bank und Kunden, die Rechte und Pflichten festlegen, ist keineswegs üblich.
§§ 863, 983 ff ABGB
Bereitstellungszinsen sind nur bei entsprechender Vereinbarung zu zahlen. Der konkludente Abschluß von Verträgen zwischen Bank und Kunden, die Rechte und Pflichten festlegen, ist keineswegs üblich.