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Die seit Konkurseröffnung laufenden Zinsen können vom Hypothekargläubiger nur geltend gemacht werden, wenn er sein Absonderungsrecht für sie anmeldete.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1990/238ÖBA 1990, 722 Heft 9 v. 1.9.1990

§§ 11, 48, 49, 58, 119 KO

§§ 216 ff EO

Hat der Hypothekargläubiger im Konkurs des Kreditnehmers sein Absonderungsrecht nur für das aushaftende Kapital angemeldet, das bei der Verteilung nicht mehr ganz zum Zuge kam, so hat er sich des bevorzugten Pfandrechts für die Zinsen begeben. Er kann die seit Konkurseröffnung laufenden Zinsen auch nicht als Konkursforderung geltend machen.

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