§§ 875, 1480 ABGB
§ 355 HGB
Ob ein Kontokorrent anzunehmen ist, hängt vom Willen der Parteien ab, der darauf gerichtet sein muß, daß die einzelnen Rechnungsposten nicht selbständig geltend gemacht werden. Zinsen und Nebengebühren werden mit der Einstellung in das Kontokorrent Teil der Gesamtforderung, so daß eine gesonderte Verjährung ausgeschlossen ist. Mit Ende der Kreditlaufzeit endet nicht auch jedenfalls die Kontokorrentabrede.