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Die Anfechtung nach § 29 Z 1 KO setzt voraus, daß die Verfügung nach der Intention des Handelnden unentgeltlich sein soll.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1990/227ÖBA 1990, 471 Heft 6 v. 1.6.1990

§ 29 KO

Beim Tatbestand des § 29 Z 1 KO kommt es nicht nur auf objektive Umstände an; entscheidend ist vielmehr, ob nach der Intention des Handelnden die Rechtshandlung eine unentgeltliche Verfügung sein soll.

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