§§ 30, 31, 39 KO
Die Abdeckung eines durch Überziehung entstandenen Debetsaldos ist kongruent. Zum Vorliegen schuldhafter Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit.
OGH 30. 11. 1989, 7 Ob 662/89
§§ 30, 31, 39 KO
Die Abdeckung eines durch Überziehung entstandenen Debetsaldos ist kongruent. Zum Vorliegen schuldhafter Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit.
OGH 30. 11. 1989, 7 Ob 662/89