§ 29 KO
Beim Tatbestand des § 29 Z 1 KO kommt es nicht nur auf objektive Umstände an; entscheidend ist vielmehr, ob nach der Intention des Handelnden die Rechtshandlung eine unentgeltliche Verfügung sein soll.
§ 29 KO
Beim Tatbestand des § 29 Z 1 KO kommt es nicht nur auf objektive Umstände an; entscheidend ist vielmehr, ob nach der Intention des Handelnden die Rechtshandlung eine unentgeltliche Verfügung sein soll.