§§ 879, 881 ABGB
Soll die Bank nach dem mit ihrem Kunden abgeschlossenen Garantiekreditvertrag nicht die Haftung für die Leistung ihres Kunden, sondern für einen Dritten übernehmen, so handelt es sich beim Garantiekreditvertrag um einen echten Vertrag zugunsten Dritter. Bei diesem kann der Schuldner dem Dritten alle Einwendungen entgegensetzen, die ihm gegenüber dem Versprechensempfänger zustehen. Die Freizeichnungsklausel des P 33 (2) AGB ist nicht sittenwidrig.