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Die Cross-default-Klausel

AufsätzeJoachim GruberÖBA 1990, 985 Heft 12 v. 1.12.1990

Die Cross-default-Klausel ist eine Standardbestimmung in allen internationalen Kreditverträgen. Sie gibt dem Kreditgeber das Recht, den Kreditvertrag zu kündigen und den Kredit fällig zu stellen, sobald irgendein anderer Kreditvertrag gekündigt worden ist oder bei Fälligkeit nicht bedient wurde. Einige Klauselvarianten dehnen dieses Kündigungsrecht auch auf die Fälle der bloßen Berechtigung eines anderen Kreditgebers, seinen Vertrag aus irgendeinem Grund zu kündigen, aus sowie auf die Fälle, in denen ein Kredit eines vom Kreditnehmer abhängigen Unternehmens gekündigt wird oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kreditnehmer eingeleitet werden. Dem Prinzip folgend, daß alle gleich gesicherten Kreditgeber gleich behandelt werden müssen, messen die Banken dieser Klausel große Bedeutung zu.

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