"Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so sind sie so umzudeuten, dass der mit der betreffenden Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Abstract aus NZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.