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Zur (Un-)Zulässigkeit der Ausstellung eines Rückstandsausweises iSd § 28 Abs 1a RAO (vgl § 125 Abs 2 Z 6 iVm § 141e NO)

RechtsprechungStandesrecht und BerufshaftungJudikaturN. N.NZ 2024/166NZ 2024, 547 - 548 Heft 10 v. 28.10.2024

Die Rückforderbarkeit einer zu Unrecht bezogenen Leistung (nach § 24 Satzung Teil A 2018) macht diese noch nicht zu einem "rückständigen Beitrag" iSd § 28 Abs 1a RAO. Da die RAK nach § 28 Abs 1a RAO nur zur Ausstellung eines Rückstandsausweises aufgrund rückständiger Beiträge berechtigt ist, bildet ein Rückstandsausweis zur Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen - mangels gesetzlicher Grundlage - keinen tauglichen Exekutionstitel.

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