1. Gem § 141 Abs 1 AußStrG ist das Recht auf Akteneinsicht in den Erwachsenenschutzakt nach dem Tod des Betroffenen auf dessen Erben und erbantrittserklärten Personen beschränkt.
2. Auch einem Pflichtteilsberechtigtem kommt selbst bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses kein Recht auf Akteneinsicht zu.