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Letztwilliges "Vorauslegat"

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2024/145NZ 2024, 490 - 492 Heft 9 v. 27.9.2024

1. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung richtet sich nach dem wahren Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Verfügung, der in ihrem Wortlaut zumindest angedeutet sein muss.

2. In der Verwendung des Wortes "Vorauslegat[s]" liegt ein ausreichender Anhaltspunkt für die festgestellte wahre Intention des Erblassers, Eigentum am Wohnungsinhalt als Legat vermachen zu wollen.

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