1. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers muss in einem formgültigen letzten Willen erfolgen.
2. Seine Parteistellung beschränkt sich auf seinen Aufgabenbereich.
2 Ob 61/24w
1. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers muss in einem formgültigen letzten Willen erfolgen.
2. Seine Parteistellung beschränkt sich auf seinen Aufgabenbereich.
2 Ob 61/24w