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VfGH weist Individualantrag auf Prüfung der Haftung einer Parteienvertreterin für Gerichtsgebühren ihrer Mandanten auf Grund zumutbaren Umwegs über Bescheidbeschwerdeverfahren zurück

RechtsprechungStandesrecht und BerufshaftungJudikaturN. N.NZ 2024/129NZ 2024, 447 - 448 Heft 8 v. 20.8.2024

1. Gem § 7 Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten namens der Behörde (§ 6 Abs 2 GEG) erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs 1 GEG) erheben. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid gem § 7 Abs 2 GEG außer Kraft. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. In weiterer Folge besteht die Möglichkeit, im Wege einer Bescheidbeschwerde ein Erkenntnis des BVwG zu erwirken (gegen das Erkenntnisbeschwerde nach Art 144 B-VG möglich ist). Dies stellt einen zumutbaren Umweg gegenüber dem - daher hier unzulässigen - Individualantrag gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG dar.

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