Eine personell angespannte Lage innerhalb der Gerichte ist keine Rechtfertigung dafür, einer Partei ihren Anspruch auf eine Aktenkopie zu verweigern. Dass bereits einzelne Aktenbestandteile in Kopie übermittelt wurden, ändert nichts am Anspruch der Partei auf eine vollständige Aktenkopie. Es ist Aufgabe der Justizverwaltung, die Gerichte personell so auszustatten, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten entsprechen können.