Das prozesstaktische Kalkül, bei Vorhandensein mehrerer Streitgenossen die Klage gegen alle in jenem Mitgliedstaat eines Streitgenossen zu erheben, in dem der Kl selbst seinen Wohnsitz hat, und die damit verbundene Konsequenz, dass den anderen Streitgenossen damit ihr allgemeiner Gerichtsstand entzogen ist, ist dem besonderen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO immanent. Unter der Voraussetzung der schlüssigen Behauptung eines im objektiven Zusammenhang stehenden Anspruchs unternehmen die Kl daher nicht den "Versuch", eine Zuständigkeit "zu begründen", sie nehmen vielmehr einen zulässigen Gerichtsstand in Anspruch.