1. Die Bindungswirkung der Rechtskraft besteht nur in Bezug auf die im Vorverfahren entschiedene Hauptfrage, nicht aber bezüglich einer dort beurteilten Vorfrage.
2. Hauptfrage im Verfahren über das Erbrecht ist das Bestehen oder Nichtbestehen des Erbrechts des Erbansprechers aufgrund des von ihm angegebenen Berufungsgrundes. Die (Un-)Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist hingegen nur als Vorfrage zu qualifizieren.