1. Bei der Negatorienklage muss der Kl sein Eigentum beweisen. Ein non liquet hinsichtlich des wahren Grenzverlaufs geht zu seinen Lasten. Ist das Klagebegehren auf Feststellung, Unterlassung und Beseitigung einer Störung gerichtet, stellt die Eigentümerstellung nur eine Vorfrage dar. In einem solchen Fall muss der Kl überdies auch die Störung behaupten und beweisen.