Derjenige Miteigentümer, dem vom anderen die Benützung des gemeinschaftlichen Gutes (hier: durch zwischen den früheren Lebensgefährten geschlossenen Vergleich über das im Hälfteeigentum beider stehende Einfamilienhaus) überlassen wird und der von der ihm eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, handelt nicht rechtswidrig und muss daher auch kein Benützungsentgelt (hier: ua für die Benützung eines Badezimmers) leisten.
9 Ob 51/23z