Während des Liquidationsstadiums können Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis ebenso wie Sozialansprüche der Gesellschaft nur noch nach Maßgabe des Liquidationszwecks isoliert geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass sie nur geltend gemacht werden können, wenn und soweit dies für die Liquidation erforderlich ist. Werden die Feststellung, dass bestimmte zur Eintragung angemeldete Immaterialgüterrechte nur mit Zustimmung verwertet werden dürfen, sowie Änderungen an einer Webseite begehrt, ist die Geltendmachung der behaupteten Sozialansprüche im Liquidationsstadium zulässig. Denn die geltend gemachten Ansprüche stellen keinen Streit über die Verteilung des Liquidationserlöses unter den Gesellschaftern dar, sind also nicht zum inneren Ausgleich der Gesellschafter zu zählen.