Für das Pfandrecht nach § 19a RAO gelten - sofern § 19a RAO keine leges speciales normiert - die allgemeinen Grundsätze des Pfandrechts. Nach dem Grundsatz der Akzessorietät des Pfandrechts ist dieses nur solange aufrecht, als die besicherte Forderung besteht. Durch Akontozahlungen des Mandanten wird die besicherte Forderung aber nicht getilgt, wenn nicht vorgebracht und nachgewiesen wurde, dass sie gerade die gegenständliche Honorarforderung tilgen sollen.