Ist eine Verurteilung in einem Disziplinarverfahren iSd § 74 Z 2 DSt als getilgt anzusehen, kann sie keine Vertrauensunwürdigkeit mehr begründen und steht somit auch nicht der (Wieder-)Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte entgegen. Genauso rechtfertigen zwar die unterlassene bzw verspätete Meldung übernommener Treuhandschaften an das Treuhandbuch und die Durchführungen von Barabhebungen (entgegen den Meldungen an das Treuhandbuch) die Verhängung erheblicher Geldbußen, bei einem Ersttäter in der Regel aber (noch) nicht die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste.