Der eine Akteneinsicht genehmigende Beschluss gibt dem Antragsteller ein einmaliges Recht, das bei Durchführung der Akteneinsicht konsumiert wird. Damit entfällt auch die Beschwer gegen den Genehmigungsbeschluss, sodass ein dagegen erhobener Rek nicht meritorisch zu behandeln, sondern als unzulässig zurückzuweisen ist.
2 Ob 68/23y