Bei einer (angeblichen) Schädigung durch Unterlassen sind die Anforderungen an den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs geringer als jene an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenzufügung durch positives Tun. Der Kl wäre daher nur dafür beweispflichtig gewesen, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch das Verhalten des Treuhänders herbeigeführt wurde. Er hat aber weder aufgezeigt, warum im Falle einer erhobenen Klage die geforderte Versicherungsleistung nicht ebenso gerichtl hinterlegt worden wäre, noch aufgrund welchen Umstands im Fall eines Rek das Erlagsverfahren zu welchem Zeitpunkt beendet worden wäre.