1. Ob eine teilweise unwirksame Bestimmung einer Stiftungsurkunde zur Teil- oder Gesamtnichtigkeit der Änderungen führt, hängt davon ab, ob der Beschluss bei objektiver Betrachtung auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre. Wird Restgültigkeit für Bestimmungen angenommen, die bereits im Firmenbuch eingetragen waren (als notwendige Bedingung der Wirksamkeit) und bei denen nur bei einzelnen Gründen für Gesetzeswidrigkeit vorliegen, bestehen dagegen keine Bedenken.