1. Die Abtretung von die Liegenschaft betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen nach § 18 Abs 2 WEG 2002 kann sowohl Ansprüche bezüglich der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte als auch solche bezüglich allgemeiner Teile der Liegenschaft und insbesondere auch sowohl vertragliche als auch deliktische (Schadenersatz-)Ansprüche erfassen.