Der zum einstweiligen Erwachsenenvertreter bestellte Rechtsanwalt hat kein Recht auf Ablehnung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach § 275 Z 1 ABGB, wenn nicht bloß die abstrakte Möglichkeit der Erforderlichkeit von Rechtskenntnissen besteht, sondern gegen den Betroffenen aktuell Exekutionsverfahren geführt werden und auch seine konkrete Lebenssituation die Notwendigkeit von Rechtskenntnissen indiziert, weil er nach der Entlassung aus der Haft obdachlos ist und mangels Vermögen oder Einkommen auf Sozialleistungen angewiesen ist.