Das Anwaltshonorar richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Vertragsparteien. Für die Annahme der Sittenwidrigkeit dieser Vereinbarung genügt die standeswidrige Vereinbarung eines zu hohen Honorars nicht. Es müsste eine der zusätzlichen Voraussetzungen des § 879 ABGB vorliegen.
3 Ob 12/23w