Obwohl auf Aspekte der bisherigen faktischen Gebrauchsausübung durchaus zulässig Bedacht genommen werden kann, bedarf es bei Schaffung einer gerichtlichen Benützungsregelung (hier: Benützung von Badekabinen in einem Bootshaus und Bootsliegeplätzen am Attersee) auch einer Prüfung des Bedarfs der Miteigentümer. Die Benützungsregelung hat daher neben einer bisherigen faktischen Gebrauchsordnung vor allem auch die Anteilsgröße und den jeweiligen persönlichen Bedarf angemessen zu berücksichtigen. Unvermeidliche Über- oder Unternutzungen sind entsprechend auszugleichen.