Die berufsmäßige und gewerbsmäßige Vertretung durch Personen, die keine Rechtsanwälte sind, ist im mietrechtlichen Außerstreitverfahren erster und zweiter Instanz zulässig.
4 Ob 132/22y
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Die berufsmäßige und gewerbsmäßige Vertretung durch Personen, die keine Rechtsanwälte sind, ist im mietrechtlichen Außerstreitverfahren erster und zweiter Instanz zulässig.
4 Ob 132/22y
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