Vergleiche sind anhand der allgemeinen Regeln der §§ 914, 915 ABGB auszulegen. Wurden im Vorfeld des Vergleichsabschlusses und in dem Austausch der Parteien Schadenersatzansprüche nicht thematisiert, sondern war immer nur von Verbindlichkeiten aus der Bürgschaft für Schulden einer GmbH die Rede, erfasst ein Vergleich nicht auch etwaige Schadenersatzansprüche.
10 Ob 32/22m