1. Die Ansicht, dass Geschenknehmer nicht mit einer erfolgsversprechenden Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen rechnen müssen, weil sie wegen des fachkundigen Rats von Notaren darauf vertrauen können, dass Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten bereits durch Vorempfänge des Erblassers gedeckt sind und deshalb bei der Weitergabe der Liegenschaften redlich gewesen sind, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung.