In der Verneinung der Wohnungseigentumstauglichkeit und der Verweigerung der Begründung von WE an einem als "Geschäft Fernwärme top 5" ausgewiesenen Objekt, das aufgrund des erstinstanzlichen Vorbringens iVm den vorgelegten Urkunden als (gewöhnliche) Heizungsanlage zu qualifizieren ist, die (nach den Urkunden nur) der Beheizung und Warmwasseraufbereitung der eigenen Wohnhausanlage dient, liegt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.