Der Verstoß gegen die Geschäftsverteilung ist kein Aufhebungsgrund, sondern bleibt wie die örtliche Unzuständigkeit idR sanktionslos.
4 Ob 9/23m
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Der Verstoß gegen die Geschäftsverteilung ist kein Aufhebungsgrund, sondern bleibt wie die örtliche Unzuständigkeit idR sanktionslos.
4 Ob 9/23m
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