1. Wird eine bekl Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, so hat der Kl ein Wahlrecht, ob das Verfahren fortgesetzt wird. Voraussetzung für das Bestehen dieses Wahlrechts ist, dass die Klage bereits an die Bekl zugestellt wurde und damit Streitanhängigkeit eintrat. Trat die Vollbeendigung der Bekl bereits vor diesem Zeitpunkt ein, ist die Klage wegen Fehlens der Parteifähigkeit zurückzuweisen. Gegen eine vollbeendete und damit nicht parteifähige Gesellschaft kann nämlich kein Prozessrechtsverhältnis mehr begründet werden.