1. Die besondere Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 5 bezieht sich auf die Gültigkeitsvoraussetzungen des § 603 idF ErbRÄG 2015. Für die übrigen materiell rechtlichen Folgen von Schenkungen auf den Todesfall, die vor dem 1. 1. 2017 errichtet wurden, gilt das neue Recht, wenn der Erblasser nach dem 31. 12. 2016 gestorben ist.