1. Gemäß § 281 Abs 3 iVm § 258 Abs 4 und § 167 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen eines Abwesenheitskurators in Vermögensangelegenheiten des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs der gerichtlichen Genehmigung. Dazu zählt - jedenfalls bei nicht bloß geringfügigen Nachlässen - im Hinblick auf das Risiko des "Prozessverlusts" im Verfahren über das Erbrecht und einer daraus resultierenden Kostenersatzpflicht auch die Abgabe einer bedingten, aber mit einer anderen in Widerspruch stehenden Erbantrittserklärung.