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Keine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO im Verlassenschaftsverfahren

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2023/108NZ 2023, 303 - 304 Heft 6 v. 27.6.2023

1. Eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt im Verlassenschaftsverfahren angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 62 Abs 1 AußStrG nicht in Betracht.

2. Im Verlassenschaftsverfahren liegt regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand vermögensrechtlicher Natur vor. Die Bewertung orientiert sich grundsätzlich an der Höhe der Aktiva und Passiva.

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