1. Mit Blick auf das Anhörungsrecht der Wohnungseigentümer liegen Unterschiede bei der Meinungsbildung und Abstimmung vor, die eine Ungleichbehandlung des Umlaufbeschlusses gegenüber der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung rechtfertigen. An dieser Auffassung wird in Auseinandersetzung mit und entgegen der Kritik in der Literatur festgehalten.