Das ErbRÄG 2015 befeuerte ein Problem, das zum alten Recht als geklärt galt. Angesprochen ist die Frage, ob das Familienprivileg des § 166 StGB bei den Tatbeständen der strafrechtskonnexen Erbunwürdigkeit Berücksichtigung findet. Zum alten Erbrecht bejahte man das einhellig. Seit der Ausdehnung besagter Tatbestände auf gerichtlich strafbare Handlungen gegen die Verlassenschaft (§ 539 Fall 2 ABGB) und gegen nahe Angehörige des Verstorbenen (§ 541 Z 1 ABGB) ist das Problem jedoch komplexer und nunmehr kontrovers.