1. Eine Vertragsbestimmung, wonach die Käufer den Vertragsgegenstand besichtigt haben, schließt nur die Gewährleistung für solche Mängel aus, die für die Käufer bei sorgfältiger Besichtigung erkennbar gewesen wären.
2. Der Haftungsausschluss steht bei einer derartigen Klausel mit dem Hinweis auf die Besichtigung in Verbindung, weshalb "geheime Mängel" davon nicht umfasst sind.