Ergibt sich aus dem in der Urkundensammlung enthaltenen, verbücherten Dienstbarkeitsvertrag keine Beschränkung der Servitut auf Entsorgung und Verbringung von Grün- und Strauchschnitt "ein paar Mal" bzw zwei Mal im Jahr bzw auf eine typischerweise mit der Benutzung eines Einfamilienhauses einhergehende Benützung, hat der gutgläubige Erwerber das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht erworben. Auch dass aus dem Vertrag (und der Natur) ersichtlich war, dass der Servitutsweg von Kindern als Schulweg genutzt wird, ändert daran nichts.