1. Der Beschluss auf Verbindung mehrerer (wohnrechtlicher) Außerstreitverfahren ist bloß verfahrensleitend und somit nicht selbstständig anfechtbar.
2. Die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs ist bei Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels auch im Außerstreitverfahren von Amts wegen wahrzunehmen.