Vom Anwendungsbereich des LGVÜ 2007 (bzw der EuGVVO 2012) sind weder der Erbrechtsstreit, die Ausstellung von Erbscheinen und die Einantwortung noch Kostenentscheidungen, die im Verlassenschaftsverfahren ergangen sind, erfasst.
2 Ob 47/22h
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