Die dispositive Regel des § 1105 ABGB, die Mieter und Pächter bei der Gefahrtragung wegen außerordentlicher Zufälle unterschiedlich behandelt, ist nicht verfassungswidrig, sondern liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Auch die unterschiedliche Behandlung kurz- und langfristiger Pachtverträge ist angesichts der unterschiedlichen Möglichkeiten des Risikoausgleichs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.