Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und die Gesellschafter. Leistungen an Dritte sind einem Gesellschafter zuzurechnen, wenn die Leistung an den Dritten zugleich eine Leistung an den Gesellschafter darstellt oder der Dritte eine Stellung einnimmt, die jener eines Gesellschafters gleichkommt. Deckt die Gesellschaft den Kredit eines Dritten, der der Bank von einem Gesellschafter der Gesellschaft empfohlen wurde, um künftige Beziehungen mit dieser zu stärken, lässt sich darin ein Vermögenstransfer von der Gesellschaft an den Gesellschafter durch die erfolgte Zahlung an die Bank nicht entnehmen.